Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs
an der
Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld
Kontakt:
e-Mail:
wns-schulschach@freenet.de
Website:
www.wns-schulschach.bplaced.net
S a t z u n
g
für den
Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs
an der
Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld
§ 1 Name, Sitz,
Gründung und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt
den Namen „Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs an der
Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld“
(kurz „Freundes- und Förderkreis“).1*
(2)
Sitz des Freundes-
und Förderkreises ist Bad Hersfeld.
(3)
Der Freundes- und
Förderkreis soll in das Vereinsregister einge-
tragen werden.
(4)
Der Freundes- und
Förderkreis wurde am 04. 11. 2008 gegründet.
(5)
Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Schuljahr (01. 08. – 31. 07.)
§ 2 Zweck und
Zielsetzung
(1)
Zweck des Freundes- und Förderkreises ist eine weit gespannte
Unterstützung bei der Pflege und Entwicklung des Schachunterrichts
an der WNS.
Dieser Zweck wird verwirklicht sowohl durch eine finanzielle
Unterstützung als auch durch eine direkte Mithilfe in den
verschiedenen Kursen sowie im Einzel- und Sondertraining des
Schachunterrichts. Zweck und Zielsetzung realisieren sich auch durch
diverse Hilfen bei der Organisation, der Ausgestaltung und der
Durchführung von regionalen und überregionalen Schulschachturnieren.
Weiterhin wird der Zweck erfüllt durch die Unterstützung von
Freizeiten, Gemeinschaftsfahrten und Gemeinschaftsveranstaltungen an
Wochenenden und in den Ferien, ferner durch Aufwendungen für
Literatur und Unterrichtsmedien verschiedener Art im Lehr- und
Übungsbetrieb.
1* Im
folgenden Text der Satzung wird die Abkürzung „Freundes- und
Förderkreis“ benutzt.
Zweck des Freundes- und Förderkreises ist es auch, das Ansehen der
Schule durch einen fachdidaktisch qualifizierten Schachunterricht in
der Öffentlichkeit zu pflegen und im engen Kontakt mit den Eltern
der Schüler zu fördern.
(2)
Der Freundes- und Förderkreis verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle finanziellen und
materiellen Zuwendungen und Beiträge werden als steuerbegünstigte
Spenden anerkannt und bescheinigt.
(3)
Der Freundes- und
Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 3 Mittel
(1)
Mittel des Freundes- und Förderkreises dürfen nur für die
satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
(2)
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundes- und Förderkreises
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder können natürliche volljährige Personen, juristische
Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten des öffentlichen
und privaten Rechts sein.
(2)
Mitglied ist, wer eine schriftliche Beitrittserklärung beim
Vorstand abgegeben hat.
(3)
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a)
durch eigene
Willensbekundung (schriftlich) jeweils zum Ende des laufenden
Schuljahres. Die dafür eingereichte Kündigung muss spätestens bis
zum 30. April erfolgen
b)
aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses infolge von Verstößen gegen die satzungsgemäßen
Aufgaben und Ziele des Freundes- und Förderkreises. Gegen diesen
schriftlich zu begründenden Vorstandsbeschluss besteht binnen eines
Monats Einspruchsmöglichkeit. Über einen solchen Einspruch
entscheidet endgültig eine außerordentliche Mitgliederversammlung,
die binnen vier Wochen nach dem Einspruch einzuberufen ist
c)
durch Tod.
§ 5 Beiträge
(1)
Der monatliche Förderbetrag für ein Mitglied wird von diesem auf
freiwilliger Basis festgesetzt und bleibt bis auf den schriftlich
erfolgten Widerruf bestehen.
(2)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen
Mindestbeitrag beschließen.
(3)
Der Vorstand kann die Befreiung vom Förderbeitrag beschließen.
§ 6 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
bestehend aus
- dem Vorsitzenden
-
einem Stellvertreter
-
einem Schriftführer (zugleich Beauftragter für die
Öffentlichkeitsarbeit)
-
einem Kassenwart
-
dem Schulleiter der Wilhelm-Neuhaus-Schule
-
einem Schulschachbetreuer der Wilhelm-Neuhaus-Schule
§ 7 Die
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden
einberufen.
(2)
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jeweils zwischen dem Beginn eines neuen
Schuljahres und den Herbstferien statt.
Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens acht
Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zugehen. Die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
(3)
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des
Vorsitzenden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
es von einem Viertel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den
Vorsitzenden verlangt wird. Außerordentlichen
Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den
ordentlichen Mitgliederversammlungen.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, zum kürzest
möglichen Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist dann ohne Rücksichts auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(7)
Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den
Jahresabschluss, den Rechenschaftsbericht und die Entlastung des
Vorstands.
(8)
Die Mitgliederversammlung setzt zwei Kassenprüfer ein, die am Ende
eines Rechnungsjahres die Kasse prüfen und das Ergebnis der
Mitgliederversammlung mitteilen. Die Kassenprüfer beantragen die
Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands.
(9)
Von der Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel Stimmen-mehrheit
der anwesenden Mitglieder eine Satzungsänderung beschlossen werden.
Eine solche Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung kann
nur beschlossen werden, wenn dazu mindestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag beim Vorsitzenden des
Vereins eingereicht wurde. Dieser Antrag ist der Einladung zur
Mitgliederversammlung beizufügen.
Auch eventuelle Anträge des Vorstandes zur Satzungsänderung müssen
der Einladung beigefügt sein.
(10)
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom
Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied wird auf Wunsch
Einsicht in das Protokoll gewährt.
§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Freundes- und Förderkreises ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern
wird der Verein gemeinschaftlich vertreten.
(2)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Schulleiters
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Auf Antrag eines
Mitglieds muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
(4)
Der Vorstand tritt in der Regel einmal pro Schulhalbjahr zusammen
bzw. dann, wenn es die Interessen des Vereins verlangen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.
(5)
Der Vorstand hat für die ordentliche Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
(6)
Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, in
das jedes Mitglied auf Wunsch Einsicht nehmen kann.
§ 9
Auflösungsbestimmungen
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Freundes- und Förderkreises oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Wilhelm-Neuhaus-Schule, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 10
Übergangsbestimmung
(1)
Die vorliegende
Satzung wurde durch Beschluss der
unterzeichneten Gründungsmitglieder gebilligt. Sie tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad
Hersfeld in Kraft.
(2)
Die
Gründungsversammlung bestellt einen Gründungsvorstand.
(3)
Der
Gründungsvorstand beruft spätestens drei Monate nach der Eintragung
in das Vereinsregister die erste ordentliche Mitgliederversammlung
ein.
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