Satzung für den
Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs
an der Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld
§ 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein
führt den Namen „Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs an der
Wilhelm-Neuhaus-Schule
in Bad Hersfeld“ (kurz „Freundes- und Förderkreis“).1*
(2) Sitz des
Freundes- und Förderkreises ist Bad Hersfeld.
(3) Der Freundes-
und Förderkreis soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Der Freundes-
und Förderkreis wurde am 04. 11. 2008 gegründet.
(5) Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01. 08. – 31. 07.)
§ 2 Zweck und Zielsetzung
(1) Zweck des Freundes- und Förderkreises ist eine weit gespannte
Unterstützung bei der Pflege und Entwicklung des
Schachunterrichts an der
WNS.
Dieser Zweck wird verwirklicht sowohl durch eine finanzielle Unter-stützung
als auch durch eine direkte Mithilfe in
den verschiedenen Kursen sowie im
Einzel- und Sondertraining des Schachunterrichts. Zweck und Zielsetzung
realisieren sich auch durch diverse Hilfen bei der Organisation, der
Ausgestaltung und der Durchführung von
regionalen und überregionalen
Schulschachturnieren. Weiterhin wird der Zweck erfüllt durch die
Unterstützung von
Freizeiten, Gemeinschaftsfahrten und
Gemeinschaftsveranstaltungen an Wochenenden und in den Ferien, ferner
durch
Aufwendungen für Literatur und Unterrichtsmedien verschiedener Art im Lehr-
und Übungsbetrieb.
1* Im folgenden Text der Satzung wird die Abkürzung „Freundes- und
Förderkreis“ benutzt.
Zweck des Freundes- und Förderkreises ist es auch, das Ansehen der Schule
durch einen fachdidaktisch
qualifizierten Schachunterricht in der
Öffentlichkeit zu pflegen und im engen Kontakt mit den Eltern der Schüler zu
fördern.
(2) Der Freundes- und Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Alle finanziellen und materiellen Zuwendungen und
Beiträge
werden als steuerbegünstigte Spenden anerkannt und bescheinigt.
(3) Der Freundes- und Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 3 Mittel
(1) Mittel des Freundes- und Förderkreises dürfen nur für die
satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundes- und
Förderkreises fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche volljährige Personen, juristische Personen,
Körperschaften, Vereine sowie Anstalten
des öffentlichen und privaten Rechts sein.
(2) Mitglied ist, wer eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand
abgegeben hat.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a) durch eigene Willensbekundung (schriftlich) jeweils zum
Ende des laufenden Schuljahres. Die dafür eingereichte
Kündigung muss spätestens bis zum 30. April
erfolgen
b) aufgrund eines Vorstandsbeschlusses infolge von Verstößen
gegen die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des
Freundes- und Förderkreises. Gegen diesen
schriftlich zu begründenden Vorstandsbeschluss besteht binnen eines
Monats Einspruchsmöglichkeit. Über einen solchen
Einspruch entscheidet endgültig eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, die binnen vier Wochen nach dem Einspruch
einzuberufen ist
c) durch Tod.
§ 5 Beiträge
(1) Der monatliche Förderbetrag für ein Mitglied wird von diesem auf
freiwilliger Basis festgesetzt und bleibt bis auf
den schriftlich erfolgten Widerruf bestehen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen
Mindestbeitrag beschließen.
(3) Der Vorstand kann die Befreiung vom Förderbeitrag beschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
bestehend aus
- dem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Schriftführer (zugleich
Beauftragter für die
Öffentlichkeitsarbeit)
- einem Kassenwart
- dem Schulleiter der Wilhelm-Neuhaus-Schule
- einem Schulschachbetreuer der
Wilhelm-Neuhaus-Schule
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zwischen dem Beginn
eines neuen Schuljahres und den
Herbstferien statt.
Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens acht Tage
vorher schriftlich oder per E-Mail
zugehen. Die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des
Vorsitzenden statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder es von
einem Viertel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden
verlangt
wird. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu wie den ordentlichen
Mitgliederversammlungen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, zum kürzest möglichen Zeitpunkt innerhalb von
zwei
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist dann ohne
Rücksichts auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss,
den Rechenschaftsbericht und die
Entlastung des Vorstands.
(8) Die Mitgliederversammlung setzt zwei Kassenprüfer ein, die am Ende
eines Rechnungsjahres die Kasse prüfen und
das Ergebnis der
Mitgliederversammlung mitteilen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung
des Kassenwarts
und des Vorstands.
(9) Von der Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel Stimmen-mehrheit der
anwesenden Mitglieder eine
Satzungsänderung beschlossen werden. Eine solche
Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung kann nur
beschlossen werden,
wenn dazu mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein
schriftlicher Antrag
beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurde. Dieser
Antrag ist der Einladung zur Mitgliederversammlung
beizufügen.
Auch eventuelle Anträge des Vorstandes zur Satzungsänderung müssen der
Einladung beigefügt sein.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Jedem
Mitglied wird auf Wunsch Einsicht in das Protokoll gewährt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Freundes- und Förderkreises ist Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Durch die Unterschrift von
zwei Vorstandsmitgliedern wird der
Verein gemeinschaftlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Schulleiters mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden
gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss
die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
(4) Der Vorstand tritt in der Regel einmal pro Schulhalbjahr zusammen bzw.
dann, wenn es die Interessen des Vereins
verlangen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand hat für die ordentliche Mitgliederversammlung einen
Rechenschaftsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzulegen.
(6) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, in das
jedes Mitglied auf Wunsch Einsicht nehmen
kann.
§ 9 Auflösungsbestimmungen
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Freundes- und Förderkreises oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das verbleibende
Vereinsvermögen nach Erfüllung
aller Verbindlichkeiten an die Wilhelm-Neuhaus-Schule, die es unmittelbar
und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Übergangsbestimmung
(1) Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der
unterzeichneten Gründungsmitglieder gebilligt. Sie tritt
mit der
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld in
Kraft.
(2) Die Gründungsversammlung bestellt einen Gründungsvorstand.
(3) Der Gründungsvorstand beruft spätestens drei Monate
nach der Eintragung in das Vereinsregister die erste
ordentliche
Mitgliederversammlung ein.
|
|