Satzung für den
Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs
an der Wilhelm-Neuhaus-Schule in Bad Hersfeld


§ 1 Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
 
(1)           Der Verein führt den Namen „Freundeskreis zur Förderung des Schulschachs an der Wilhelm-Neuhaus-Schule
               in Bad Hersfeld“ (kurz „Freundes- und Förderkreis“).1*
(2)           Sitz des Freundes- und Förderkreises ist Bad Hersfeld.
(3)           Der Freundes- und Förderkreis soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4)           Der Freundes- und Förderkreis wurde am 04. 11. 2008 gegründet.
(5)           Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01. 08. – 31. 07.)
 
 
§ 2 Zweck und Zielsetzung
 
(1)  Zweck des Freundes- und Förderkreises ist eine weit gespannte Unterstützung bei der Pflege und Entwicklung des
      Schachunterrichts an der WNS.
      Dieser Zweck wird verwirklicht sowohl durch eine finanzielle Unter-stützung als auch durch eine direkte Mithilfe in
      den verschiedenen Kursen sowie im Einzel- und Sondertraining des Schachunterrichts. Zweck und Zielsetzung
      realisieren sich auch durch diverse Hilfen bei der Organisation, der Ausgestaltung und der Durchführung von
      regionalen und überregionalen Schulschachturnieren. Weiterhin wird der Zweck erfüllt durch die Unterstützung von
      Freizeiten, Gemeinschaftsfahrten und Gemeinschaftsveranstaltungen an Wochenenden und in den Ferien, ferner
      durch Aufwendungen für Literatur und Unterrichtsmedien verschiedener Art im Lehr- und Übungsbetrieb.
 
1* Im folgenden Text der Satzung wird die Abkürzung „Freundes- und Förderkreis“ benutzt.


     Zweck des Freundes- und Förderkreises ist es auch, das Ansehen der Schule durch einen fachdidaktisch
     qualifizierten Schachunterricht in der Öffentlichkeit zu pflegen und im engen Kontakt mit den Eltern der Schüler zu
     fördern.
(2)  Der Freundes- und Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle finanziellen und materiellen Zuwendungen und
      Beiträge werden als steuerbegünstigte Spenden anerkannt und bescheinigt.
(3) Der Freundes- und Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
 
 
§ 3 Mittel
 
(1)  Mittel des Freundes- und Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Freundes- und Förderkreises fremd sind, oder durch
     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
(1)  Mitglieder können natürliche volljährige Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten
      des öffentlichen und privaten Rechts sein.
(2)  Mitglied ist, wer eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand abgegeben hat.
(3)  Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a)   durch eigene Willensbekundung (schriftlich) jeweils zum Ende des laufenden Schuljahres. Die dafür eingereichte
      Kündigung muss spätestens bis zum 30. April erfolgen
b)   aufgrund eines Vorstandsbeschlusses infolge von Verstößen gegen die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des
      Freundes- und Förderkreises. Gegen diesen schriftlich zu begründenden Vorstandsbeschluss besteht binnen eines
      Monats Einspruchsmöglichkeit. Über einen solchen Einspruch entscheidet endgültig eine außerordentliche
      Mitgliederversammlung, die binnen vier Wochen nach dem Einspruch einzuberufen ist
c)   durch Tod.
 
 
§ 5 Beiträge
 
(1)  Der monatliche Förderbetrag für ein Mitglied wird von diesem auf freiwilliger Basis festgesetzt und bleibt bis auf
      den schriftlich erfolgten Widerruf bestehen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Mindestbeitrag beschließen.
(3)  Der Vorstand kann die Befreiung vom Förderbeitrag beschließen.
 
 
§ 6 Organe des Vereins
 
       Organe des Vereins sind
        a) die Mitgliederversammlung
        b) der Vorstand,
            bestehend aus
      -    dem Vorsitzenden
      -    einem Stellvertreter
      -    einem Schriftführer (zugleich Beauftragter für die
           Öffentlichkeitsarbeit)
      -    einem Kassenwart
      -    dem Schulleiter der Wilhelm-Neuhaus-Schule
      -    einem Schulschachbetreuer der Wilhelm-Neuhaus-Schule
 
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden  einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils zwischen dem Beginn eines neuen Schuljahres und den
      Herbstferien statt.
      Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens acht  Tage vorher schriftlich oder per E-Mail
      zugehen. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden statt, wenn das Interesse des
     Vereins es erfordert oder es von einem Viertel der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden verlangt
     wird. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen
     Mitgliederversammlungen.
(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
      anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend
      ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, zum kürzest möglichen Zeitpunkt innerhalb von zwei
      Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne
      Rücksichts auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(7)  Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss, den Rechenschaftsbericht und die
      Entlastung des Vorstands.
(8)  Die Mitgliederversammlung setzt zwei Kassenprüfer ein, die am Ende eines Rechnungsjahres die Kasse prüfen und
      das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitteilen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Kassenwarts
      und des Vorstands.
(9)  Von der Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertel Stimmen-mehrheit der anwesenden Mitglieder eine
      Satzungsänderung beschlossen werden. Eine solche Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung kann nur
      beschlossen werden, wenn dazu mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Antrag
      beim Vorsitzenden des Vereins eingereicht wurde. Dieser Antrag ist der Einladung zur Mitgliederversammlung
      beizufügen.
      Auch eventuelle Anträge des Vorstandes zur Satzungsänderung müssen der Einladung beigefügt sein.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden  und dem Protokollführer zu
       unterzeichnen ist. Jedem Mitglied wird auf Wunsch Einsicht in das Protokoll gewährt.
 
 
§ 8 Der Vorstand
 
(1)  Der Vorstand des Freundes- und Förderkreises ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Durch die Unterschrift von
      zwei Vorstandsmitgliedern wird der Verein gemeinschaftlich vertreten.
(2)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3)  Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des Schulleiters mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
      gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
(4)  Der Vorstand tritt in der Regel einmal pro Schulhalbjahr zusammen bzw. dann, wenn es die Interessen des Vereins
      verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden.
(5)  Der Vorstand hat für die ordentliche Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene
      Geschäftsjahr vorzulegen.
(6)  Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, in das jedes Mitglied auf Wunsch Einsicht nehmen
      kann.
 
 
§ 9 Auflösungsbestimmungen
 
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
      mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2)  Bei Auflösung des Freundes- und Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende
      Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Wilhelm-Neuhaus-Schule, die es unmittelbar und
      ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
§ 10 Übergangsbestimmung
 
(1)  Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der unterzeichneten Gründungsmitglieder gebilligt. Sie tritt mit der
      Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld in Kraft.
(2)  Die Gründungsversammlung bestellt einen Gründungsvorstand.
(3)  Der Gründungsvorstand beruft spätestens drei Monate nach der Eintragung in das Vereinsregister die erste
      ordentliche Mitgliederversammlung ein.